Das neue Gebäudeenergiegesetz

30.11.2020

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Mehrfamilienhäusern und Ein- und Zweifamilienhäusern in Deutschland müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen nach dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) erfüllen. Bis Ende Oktober 2020 galt die EnEV (Energiesparverordnung), die nun durch das GEG abgelöst wurde.

Sanierungs- bzw. Nachrüst-Pflichten nach GEG gelten in allen Fällen des Eigentümerwechsels – sei es durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung – ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden.

In allen anderen Fällen gilt:

  • Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Heizkessel müssen erneuert werden, wenn sie flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen (zB.: Gas oder Öl). Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, Heizkessel mit einer Nennleistung unter 4kW oder über 400kW, Anlagen die nur zur Warmwasser Bereitung dienen, Küchenherde oder Heizgeräte die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind und auch Warmwasser liefern. Zentralheizungen müssen mit Regelungen nachgerüstet werden. Wenn Wasser der Wärmeträger ist, müssen Thermostate zur raumweisen Temperatur-Regelung installiert werden.
    • Warmwasserführende Rohre dämmen: Ungedämmte Heizungs- und Warmwasser-Rohre oder Armaturen müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.
    • Oberste Geschoßdecken oder Dach dämmen. Die oberste Geschoßdecke zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss beispielsweise gedämmt werden. Zumindest dann, wenn diese Decke zugänglich ist und die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt. Auch diese Maßnahmen werden gefördert.

    Für Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt muss bis zu 50.000€ Strafe zahlen.

    Außerdem sind auch noch weitere Pflichten im GEG für Altbauten geregelt:

    • Für die Haustechnik werden bestimmte Wartungsintervalle vorgeschrieben. Darunter fällt u.a. die Inspektion der Klimaanlage.
    • Bei Verkauf oder Neuvermietung muss ein Energieausweis erstellt und vorgelegt werden. Denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Pflicht befreit.
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