LG Stuttgart hält Mietpreisbremse in Baden-Württemberg für unwirksam
20.03.2019
Nach Auffassung des Gerichts führt das Fehlen der Veröffentlichung dazu, dass die Verordnung nicht wirksam erlassen wurde. Es reiche nicht aus, dass die Begründung vom Wirtschaftsministerium auf Anfrage in Einzelfällen offengelegt worden sei. Ebenso wenig genüge es, dass die Begründung in einer Landtags-Drucksache enthalten sei. Der Veröffentlichungsmangel führe als erheblicher Verfahrensverstoß dazu, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg unwirksam sei. Anders als das Amtsgericht hatte das LG Stuttgart an der Begründung inhaltlich nichts auszusetzen, was allerdings nichts daran änderte, dass das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis bestätigt wurde. Eine Revision gegen das Urteil hat das LG Stuttgart nicht zugelassen. (LG Stuttgart, Urteil v. 13.3.2019, 13 S 181/18)