Neues BGH-Urteil: Mieter ziehen trotz Kündigung nicht aus
15.02.2017

Fall: Mieter ziehen nach fristgerechter Eigenbedarfskündigung nicht aus, dies hat zur Folge das der Vermieter nicht in seine Räumlichkeiten ziehen kann. Laut BGH Urteil vom 18.01.2017 kann der Vermieter wegen der Vorenthaltung der Wohnung als Nutzungsentschädigung nicht nur gemäß 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB die von den Mietern entrichtete vereinbarte Miete, sondern gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB weitergehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen.
Die ortsübliche Miete bemisst sich hierbei anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsüblichen Miete (Marktmiete). Nicht maßgeblich ist hingegen die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB, die aus den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird. Der vierjährige Bezugszeitraum ist auch dann nicht maßgeblich für die Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die Mietsache nicht neu vermieten, sondern wie im Fall der hier erklärten Eigenbedarfskündigung selbst nutzen will.