Urteil: Betriebskostenabrechnung gilt auch ohne beschlossene Jahresabrechnung
17.05.2017

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verlangt. Der Mieter weigerte sich jedoch zu zahlen und berief sich darauf, dass die Abrechnung zuvor nicht von den Eigentümern in einer Beschlussfassung genehmigt worden war und damit nicht als Berechnungsgrundlage genutzt werden kann.
Der BGH entschied nun zu Gunsten des Vermieters. Selbst wenn die Jahresabrechnung nicht per WEG-Beschluss genehmigt worden war, ist eine Betriebskostenabrechnung zulässig. Der Mieter muss die aus der Abrechnung entstehenden Nachzahlungen leisten.