Gesetzesentwurf für die nächste Mietrechtsänderung


Inhalt des neuen Gesetzesentwurfs:

  Wohnfläche: Ist-Zustand soll maßgeblich sein. Für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen soll künftig kraft Gesetzes immer die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich sein und nicht die im Mietvertrag vereinbarte.Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte um mehr als 10 Prozent, soll dies künftig stets einen Mangel darstellen, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich mindert und zu einer Mietminderung berechtigt.

  Mietspiegel: Letzte acht Jahre sollen maßgeblich sein. Zudem soll der qualifizierte Mietspiegel aufgewertet werden. Die Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel sollen konkretisiert werden.

  Modernisierungsumlage nur noch 8 Prozent. Aktuell können bei Modernisierungsmaßnahmen bis zu 11 % umgelegt werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die Umlage von Modernisierungskosten auf 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 8 Jahren zu begrenzen (Kappungsgrenze für Modernisierungen). Eine neue Härtefallklausel soll zudem sicherstellen, dass Mieter nicht mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens für Miete und Heizkosten aufwenden müssen.

  Einfachere Berechnung der Modernisierungsumlage. Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro sollen Vermieter 50 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen können.

  Altersgerechter Umbau als Modernisierung. Der altersgerechte Umbau der Wohnung soll künftig als Modernisierung gewertet werden.

  Schonfristzahlung soll auch ordentliche Kündigung heilen. Künftig soll die Nachzahlung der Miete / Zahlungsverzug des Mieters  auch die ordentliche Kündigung gegenstandslos machen, so dass der Erhalt der Wohnung für den Mieter gesichert ist.

 

Mietrecht_Buch_3.jpg

empty